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Zur Stadt

Wer haftet wann? Versicherung und Aufsichtspflicht in der Kindertagesstätte

Versicherungsschutz und Aufsichtspflicht - Elterninformation

Auszüge aus dem Handbuch für Kindergarteneinrichtungen

Rechts- und Gründungsfragen

Welche Wegstrecken sind versichert?

Versichert ist der Weg, den das Kind aus der häuslichen Wohnung (Außentür) zum Kindergarten / zur Kinderkrippe zurücklegt und umgekehrt.

Der Unfallversicherungsschutz ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
a. Der Weg muss wegen des Kindergarten- oder Kinderkrippebesuches angetreten sein.
b. Der Weg muss im zeitlichen Zusammenhang zum Kindergarten- oder Kinderkrippebesuch stehen.
c. Es muss sich um den üblichen Weg handeln, der zwischen Wohnung und Kindergarten / Kinderkrippe zurückzulegen ist. Dies muss nicht die kürzeste Wegstrecke sein. So kann z.B. ein geringfügiger Umweg genommen werden, wenn verkehrsreiche Strassen gemieden werden sollen.

Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

Die Erziehungsberechtigten geben die Aufsichtspflicht für eine bestimmte, vertraglich geregelte, Zeit an den Kindergarten / die Kinderkrippe ab. Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiterinnen beginnt mit der Ankunft des Kindes bei Beginn der Öffnungszeit und endet, wenn das Kind am Ende der Öffnungszeit den Kindergarten / die Kinderkrippe wieder verlässt.

Für den Weg in den Kindergarten / die Kinderkrippe und wieder nach Hause sind die Eltern verantwortlich.

Beispiel:

Die Öffnungszeit beginnt um 07:00 Uhr. Eine Mitarbeiterin ist aber bereits um 06:45 Uhr anwesend, um die Arbeit vorzubereiten. Drei Mütter liefern ihre Kinder um 6:50 Uhr vor dem Kindergarten ab, wo diese unbeaufsichtigt warten bis die Einrichtung geöffnet wird.

Da das Betreuungsangebot des Kindergartens erst um 7:00 Uhr beginnt, konnten die Kinder nicht in den Aufsichtsbereich der Einrichtung übergeben werden. Somit ist die Mitarbeiterin nicht verpflichtet, die Kinder wegen des Verhaltens der Eltern schon vorzeitig einzulassen bzw. auf sie aufzupassen.

Definition: In den Aufsichtsbereich übergeben

Auch wenn die Einrichtung schon geöffnet ist, ist eine Übergabe des Kindes vom elterlichen Aufsichtsbereich in den Aufsichtsbereich der Einrichtung nicht gegeben, wenn das Kind

  • vor der Einrichtung abgeliefert wird
  • nicht bei den MitarbeiterInnen angemeldet wird

Was geschieht, wenn die Eltern das Kind nicht abholen?

Das Kind darf nicht allein nach Hause geschickt werden. Erklären die Eltern (Einverständniserklärung) dass ihr Kind den Nachhauseweg allein bewältigen kann und deshalb nicht mehr abgeholt wird, übernehmen die Eltern die Verantwortung für den Heimweg und entlassen die Mitarbeiterinnen bzw. den Kindergarten aus dem Aufsichtsbereich.

Die Mitarbeiterinnen behalten sich vor, der Einverständniserklärung zu wiedersprechen, wenn es zweifelhaft ist, ob das Kind die Fähigkeiten und die Reife besitzt, den Heimweg alleine bewältigen zu können oder das Umfeld (Straßenverkehr, Baustellen, Unwetter) es nicht zulässt.

Eine Einverständniserklärung wird nur dann angenommen, wenn das Alter und die reife des Kindes berücksichtigt wurden und das Kind einen kurzen, gefahrlosen Nachhauseweg ohne wesentliches Verkehrsaufkommen zurücklegen muss.

Definition: Alleiniges Nachhausegehen; Abholen durch Dritte

Alleiniges Nachhausegehen des Kindes oder Abholen durch Dritte nur nach schriftlicher Einverständniserklärung.

  • Abholen des Kindes durch Dritte in Ausnahmefällen nur nach rechtzeitiger Absprache mit den Gruppenerzieherinnen (liegt die Information nicht vor, wird das Kind nicht mitgegeben).
  • Abholen des Kindes durch ältere Geschwister nur nach Absprache mit der Gruppenerzieherinnen (unter Unständen können wir nicht befürworten, dass das Kind mitgegeben wird).
  • Alleiniges Nachhausegehen mit Rollschuhen, Fahrrad, Roller etc. ist nicht gestattet – zur Sicherheit Ihres Kindes sollten Sie auf alle Dinge, welche das Kind vom aufmerksamen Beobachten des Straßenverkehrs ablenken, verzichten.

Zum Download - Elterninformation zum Versicherungsschutz und Aufsichtspflicht (PDF-Dokument, 148,96 KB, 30.05.2018)

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